Informationen zum revidierten Zahnarzttarif UV/MV/IV und zur Kalkulationshilfe für die Abrechnung von Privatpatienten DENTOTAR®.
Die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SSO und ihre Tarifpartner der Unfall- (UV), der Militär- (MV) und der Invalidenversicherung (IV) haben am 3. Mai 2017, in Bern den revidierten Zahnarzttarif unterzeichnet. Für Patienten und Versicherer wird damit die Abrechnung transparenter. Der revidierte Tarif beinhaltet nun Tarifziffern, welche den Leistungskatalog der modernen Zahnmedizin korrekt abbilden. Das Kostenmodell der Tarifstruktur wurde ebenso aktualisiert und der betriebswirtschaftlichen Realität einer heutigen Zahnarztpraxis angepasst. Der revidierte Tarif tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft.
Der Tarif aus dem Jahr 1994 basierte auf dem Landesindex für Konsumentenpreise (LIK) von 1992. Die Neuberechnung beinhaltet einen teilweisen Ausgleich der seither angestiegenen Kosten in der Praxis. Diese Anpassung betrifft aber nur den Sozialversicherungsbereich von UV, MV und IV, welcher ungefähr 2 bis 3 Prozent der gesamthaften Zahnarztkosten in der Schweiz ausmacht. Die Preise für die Privatpatienten sind davon nicht stark betroffen, da die Zahnärzte in diesem Bereich ihre seit 1992 gestiegenen Kosten grösstenteils bereits angeglichen haben.
Der bisherige Zahnarzttarif bildete nach über 20 Jahren in vielen Fällen nicht mehr den aktuellen Stand der modernen Zahnmedizin ab. Dies machte eine Revision zwingend notwendig, damit die Versorgung mit den heute üblichen Behandlungen in der Zahnmedizin nun auch im Sozialversicherungsbereich UV/MV/IV sichergestellt ist.
Die zahnmedizinischen Pro-Kopf-Ausgaben sind gemäss dem Bundesamt für Statistik (BfS) in den letzten Jahren im Vergleich zu den allgemeinen Gesamtgesundheitsausgaben nur unterdurchschnittlich angestiegen. Auch nach der Tarifrevision ist kein Kostenschub zu erwarten.
Einseitige Tarifanpassung im UV/MV/IV-Bereich und für DENTOTAR®
Ab 1. Juni 2021 passt die Zentralstelle für Medizinaltarife (ZMT) im UV/MV/IV-Bereich einseitig Tarifziffern im Leistungskatalog an. Die SSO ist mit dem einseitigen Vorgehen des Tarifpartners nicht einverstanden und hat auch Korrekturvorschläge unterbreitet. Leider wurden diese nicht übernommen.
Der aktualisierte Tarif ist – für die Anpassung der EDV – gemäss Angaben der Medizinaltarif-Kommission auf der Plattform www.sumex1.net publiziert. Die SSO empfiehlt allen Zahnärztinnen und Zahnärzten, mit ihrer EDV-Firma abzuklären, ob diese über die notwendigen Informationen verfügt.
Die angepassten Ziffern sind auf der Website der ZMT abrufbar. (https://www.mtk-ctm.ch/de/tarife/zahnarzttarif-sso/)
Einige dieser Änderungen betreffen auch DENTOTAR®: Die Ziffer 4.1640 wurde gestrichen und die Ziffern 4.6205 und 4.7301 wurden neu eingeführt. Die SSO hat die EDV-Firmen und Lizenznehmer über diese Anpassung orientiert.
Covid-19: Erleichterung der Fortbildungspflicht für das Jahr 2020
Die Covid-19-Krise verunmöglicht 2020 die Durchführung von vielen Kongressen, Fortbildungsveranstaltungen und Kursen. Die meisten Zahnärztinnen und Zahnärzte sind im laufenden Jahr nicht in der Lage ihrer Fortbildungspflicht vollständig nachzukommen. Die Fortbildungspflicht der Zahnärztinnen und Zahnärzte ergibt sich einerseits aus den Berufspflichten gemäss Art. 40 lit.b MedBG (Medizinalberufegesetz, SR 811.11) und basiert anderseits auf den tarifvertraglichen Vorgaben und deren Ausführungsbestimmungen. Die SSO hat bereits am 23. März 2020 bei den Tarifpartnern um Erleichterung der Fortbildungspflicht für das Jahr 2020 angefragt. Der Ruf nach Erleichterung der Fortbildungspflicht wurde durch den Antrag der Sektion Thurgau zu Handen der Delegiertenversammlung 2020 verstärkt. Aufgrund der tarifvertraglichen Bestimmungen konnte die SSO eine Anpassung der Fortbildungspflicht 2020 nicht im Alleingang festlegen, da eine Abänderung der Zustimmung der Tarifpartner bedarf. Der gefasste DV-Beschluss (vgl. INTERNUM 4/2020, S. 89) wurde von den Tarifpartnern leider nicht vollständig unterstützt. Am 12. August 2020 konnte sich die SSO mit den Tarifpartnern auf folgende Erleichterung der Fortbildungspflicht für das Jahr 2020 einigen:
Die jährliche Fortbildungspflicht von 80 Stunden wird im Jahr 2020 um 25 Stunden auf 55 Stunden reduziert. Die 30 Stunden Selbststudium (Fachzeitschriften, etc.) können unverändert angerechnet werden. Die verbleibenden 25 Stunden Fortbildungspflicht sind wie bisher durch die Teilnahme an wissenschaftlichen und/oder praxisrelevanten Programmteilen von Veranstaltungen (Präsenzveranstaltung oder online-Veranstaltung) zu belegen. Im Weiteren gelten die Fortbildungsrichtlinien gemäss den Tarifverträgen (UV/MV/IV, KVG und DENTOTAR®) unverändert.
Die vereinbarte Erleichterung entspricht der analogen Regelungen der Fortbildungspflicht 2020 für Ärztinnen und Ärzte. Sollte sich die Situation nicht wesentlich verbessern, so ist auch eine angemessene Erleichterung der Fortbildungspflicht für das Jahr 2021 zu fordern.
Positive Zwischenbilanz
Am 1. Januar 2018 trat der revidierte Tarif in Kraft. Die SSO blickt auf eine geglückte Einführungsphase zurück und zieht eine positive Zwischenbilanz. Unbestritten ist, dass das revidierte Tarifwerk noch weiterer Feinabstimmungen bedarf. So sind in der IT wie auch im versicherungs- und tarifrechtlichen Bereich noch nicht alle Fragen geklärt. Deshalb arbeitet die SSO weiterhin intensiv mit den Tarifpartnern sowie den weiteren involvierten Parteien an den einzelnen Themen.
In den FAQ finden sich neue Fragen zum Leistungskatalog und zur EDV. Die Rubrik «FAQ» wird laufend aktualisiert und ergänzt.
Was beim Abrechnen von Materialkosten im Zahnarzt-Tarif UV/MV/IV beachtet werden muss
Im Allgemeinen sind im Zahnarzttarif UV/MV/IV die Materialkosten in den Tarifziffern bereits enthalten. Bei einzelnen zahnärztlichen Leistungen kann zusätzlich Material verrechnet werden. Damit die Software der Versicherer diese Materialkosten richtig erfassen kann, müssen im Zahnarzttarif UV/MV/IV diese Materialien speziell erfasst werden. Unter den FAQ finden Sie dazu weitere Informationen.
Aktualisierte Version des Kurztext-Tarifs PP DENTOTAR®, Flyer, vorläufig keine elektronische Übermittlung von Kostenvoranschlägen an die Sozialversicherer
Kurztext-Tarif PP DENTOTAR® wurde aktualisiert und in einer dreisprachigen Version auf der DENTOTAR-Website (Downloads) aufgeschaltet. Vom Kurztext-Tarif PP DENTOTAR® wird – wie beim alten Tarif – ein Faltflyer produziert. Dieser befindet sich derzeit in Bearbeitung und wird voraussichtlich im Frühling den SSO-Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Bis dahin empfehlen wir Ihnen, die PDF-Version des Kurztatrifs PP DENTOTAR® herunterzuladen und zu verwenden. Die Zentralstelle für Medizinaltarife (ZMT) hat der SSO kürzlich mitgeteilt, dass die elektronische Einreichung von Kostenvoranschlägen (KV) an die Versicherungen via dem Zugangsportal MediPort aus technischen Gründen bis voraussichtlich Sommer 2018 nicht möglich ist.
TarPoint, Patienten-Informationen und neue FAQ
Unter Downloads sind nun die Anleitungen der ZMT für die Software-Installation und die Rechnungsstellung mit TarPoint verfügbar (Deutsch, Französisch und Italienisch). Um Patienten über den Tarifwechsel zu informieren und ihnen die Korrespondenz mit den Zusatzversicherern zu erleichtern, finden sich unter Download Links zu Mustervorlagen. Wie ist der Dokumentenfluss im elektronischen Verkehr mit den Versicherungen? Gibt es eine Mac-Version für die Software TarPoint? Ist die Herausgabe eines Kurztarifs DENTOTAR® (Faltblatt) vorgesehen? Auf diese und weitere Fragen liefert die Rubrik FAQ Antworten.
Daten der SSO-Tarifkurse für das Praxispersonal bekanntgegeben
Nun sind auch die Daten für die SSO-Tarifkurse für das Praxispersonal bekannt. In Bern, Lausanne und Zürich sind jeweils zwei Kurszeiten vorgesehen. Für die Teilnahme wird ein Unkostenbeitrag von Fr. 40.- pro Teilnehmende erhoben. Mehr unter Tarifkurs SSO
Zentralstelle für Medizinaltarife (ZMT) schaltet Software TarPoint auf
Heute hat die Zentralstelle für Medizinaltarife (ZMT) die Software TarPoint in der finalen Version zur Verfügung gestellt. Mit dieser Software kann die von den Versicherern UV/MV/IV geforderte standardisierte Abrechnung mittels einheitlichem Rechnungsformular (ERF) generiert werden und entweder in Papierform (PDF) oder elektronisch (XML) übermittelt werden. Sie bietet Zahnärzten und Zahntechnikern die keine oder noch keine funktionierende Praxis- oder Laborsoftware haben die Möglichkeit, vertragskonform abzurechnen.
Italienische Version des Offline-Browsers freigegeben
Heute hat die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) die aktualisierte Version des Offline-SSO-Tarifbrowser V1.00 aufgeschaltet. Damit gibt die ZMT nun auch den italienischen Text für den Offline-Browser frei. Den Link dazu finden Sie im Download-Bereich der DENTOTAR®-Website.
Übergangsregelungen, Tarifvertrag und Präsentation Tarifkurs
Unter den FAQ finden Sie ab sofort Erläuterungen zur Tarifeinführung sowie entsprechende Informationen zur Übergangsregelung. In der Rubrik Downloads können Sie neu eine aktualisierte Präsentation über den SSO-Tarifkurs sowie eine elektronische Version des Tarifvertrags vom 03.05.2017 inklusive Anhänge herunterladen.
Offline-Browser auf der Website der MTK nun aufgeschaltet
Heute hat die Zentralstelle für Medizinaltarife UVG (ZMT) über ihren elektronischen Newsletter bekanntgegeben, dass ab 1. Januar 2018 für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen neue Tarife gelten. Der Offline-Browser kann auf der MTK-Website ab sofort eingesehen werden. Die Links dazu finden Sie im Download-Bereich der DENTOTAR®-Website.
Erfolgreicher Start der SSO Kurs-Serie zum revidierten Tarif
Die Eröffnung der Serie der SSO-Tarifkurse zum revidierten Tarif fand am 16. Oktober 2017 in Basel vor einem vollen Vorlesungssaal mit über 400 Teilnehmern statt. Es wurden wichtige Informationen zum revidierten Zahnarzt-Tarif UV/MV/IV und DENTOTAR® sowie praktische Tipps für die Einführung abgegeben. Die Teilnehmer haben den SSO-Tarifkurs sehr positiv aufgenommen und den hohen Informationsgehalt zur Tarifrevision geschätzt.
Melden Sie sich für den SSO-Tarifkurs in Ihrer Region an.
In Hinblick auf die bevorstehenden SSO-Tarifkurse hat sich die SSO entschieden eine BETA-Version des vollständigen Leistungskatalogs des revidierten Zahnarzt-Tarifs DENTOTAR® im PDF-Format zu veröffentlichen.
Die SSO empfiehlt ihren Mitgliedern dringend, sich für einen SSO-Tarifkurs in ihrer Region anzumelden, da dort wichtige Informationen zum revidierten Tarif abgegeben werden. Melden Sie sich an unter www.dentotar.ch/Kurse.
Um etwas Zeit zu gewinnen hat die SSO zudem den registrierten EDV-Anbietern und EDV-Programmierern die Lizenzvereinbarung zugestellt, deren Abschluss die Voraussetzung für den Bezug des Leistungskatalogs DENTOTAR® als Excel-Datei und für die Integration in die Zahnarzt-Software bei deren Kunden ist.
Weitere Informationen finden Sie unter den FAQ’s/Leistungskatalog sowie unter den FAQ’s/EDV.
Was bedeutet die Einführung der Tarifrevision per 01.01.2018? Was muss ich wissen? Habe ich genügend Zeit für die Umstellung? Unter den FAQ «Allgemeines» Antworten haben wir für Sie die Antworten auf die vordringlichsten Fragen zusammentragen.
Unter den FAQ/EDV ist der DENTOTAR® Kurztext-Tarif für den Privatpatientenbereich nun als erste Unterstützungshilfe veröffentlicht. Der DENTOTAR® Kurztext-Tarif PP wird von der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO kostenlos im pdf-Format zur Verfügung gestellt unter dem Hinweis auf den dort aufgeführten Rechtsvermerk.
Die bei uns registrierten EDV-Anbieter und EDV-Programmierer können auf Verlangen eine Excel-Datei beim SSO-Sekretariat beziehen (Anmeldung zum Bezug zwingend per Kontaktformular www.dentotar.ch).
Der vollständige Leistungskatalog des revidierten Zahnarzt-Tarifes (SV-Tarif UV/MV/IV und DENTOTAR®) wird demnächst zur Einsichtnahme veröffentlicht werden können.
Für den Bezug des vollständigen Leistungskatalogs als weiterverwendbare Datei (Excel) und zur Integration in die Praxissoftware ist - wie angekündet – zwingend eine Lizenz erforderlich. Diese Lizenz wird von der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO vergeben und zwar kostenlos. Es gelten die dort enthaltenen Lizenz- und Nutzungsbestimmungen. Sobald die Lizenz frei gegeben werden kann, werden die registrierten EDV-Anbieter, EDV-Programmierer und Leistungserbringer umgehend orientiert. Die Freigabe ist demnächst geplant. Melden Sie sich für den DENTOTAR®-Newsletter an, sofern dies nicht bereits erfolgt ist.
Die Developer-Version wird publiziert. Der Einbau in eine produktive Abrechnungsversion wird nicht erlaubt sein. Die Developer-Version ist eine Arbeitsversion, welche noch Änderungen erfahren kann. Für die Software-Häuser ist diese jedoch die Basis, um die Entwicklung beginnen zu können. Weitere Informationen finden Sie in den FAQ.
https://www.mtk-ctm.ch/de/tarife/zahnarzttarif-sso/
www.mtk-ctm.ch/fr/tarifs/tarif-dentaire-sso/
https://www.mtk-ctm.ch/it/tariffe/tariffa-dentaria-sso/
Hinweis für Mac-User: Zum Öffnen der Datei (SSO-Tarifbrowser) wird ein CHM-Reader benötigt: itunes.apple.com/ch/app/chm-reader/id424182884
https://www.mtk-ctm.ch/de/tarife/zahntechnikertarif/
https://www.mtk-ctm.ch/fr/tarifs/tarif-pour-les-travaux-de-technique-dentaire/
https://www.mtk-ctm.ch/it/tariffe/tariffa-per-lavori-odontotecnici/
TarPoint: Abrechnung mit einheitlichem Rechnungsformular (ERF)
http://www.my-tarpoint.ch/install/tarPoint100_1512985519.exe
Anleitung Installation TarPoint
Anleitung Rechnungsstellung TarPoint
Instructions pour l’installation de TarPoint
Instructions pour la facturation dans TarPoint
Leistungskatalog DENTOTAR® Volltext-Tarif (wird ersetzt durch Offline-Browser ZMT)
Leistungskatalog DENTOTAR® Kurztext-Tarif (Deutsch, Französisch, Italienisch; Stand: Februar 2018)
Tarifvertrag Zahntechnik UV/MV/IV: https://www.tartec.ch/de/tarif-2017/vertragswerk-26.html
Liste mit den wichtigsten GLN-Nummern inklusive Link auf Suchmaschine
Schema elektronischer Dokumentenverkehr mit den Versicherern
Muster für Patienteninformation und Briefvorlagen
Muster für Patienteninformation und Briefvorlagen für die Korrespondenz mit Krankenversicherern finden Sie im Mitgliederbereich der SSO-Website unter der Rubrik «Recht und Tarif» (Anmeldung auf www.sso.ch mit Familienname und SSO-Mitgliedernummer).
SSO Kurs- und Kongresssekretariat
Monika Lang
Münzgraben 2, Postfach, 3001 Bern
031 313 31 61, kongress[at]sso.ch
Die Zentralstelle für Medizinaltarife (ZMT) hat der SSO kürzlich mitgeteilt, dass die elektronische Einreichung von Kostenvoranschlägen (KV’s) an die Versicherungen via dem Zugangsportal MediPort aus technischen Gründen bis voraussichtlich Sommer 2018 nicht möglich ist. Die MediData ist zusammen mit der SUVA an der Erarbeitung einer Lösung. Kostenvoranschläge sind deshalb bis auf Weiteres auf dem konventionellen Weg einzureichen (d.h. ausgedruckter KV im neuen standardisierten Format für Versicherungen oder im Format wie für Privatpatienten per Briefpost).»
Im Download-Bereich finden Sie eine Liste mit den Angaben zu den wichtigsten GLN-Nr. sowie den Hinweis auf die Suchmaschine.
Bei einem Unfall gemäss UVG ist der Patient über seinen Arbeitgeber versichert. Das muss nicht zwingend die Suva sein, es kann auch ein Krankenversicherer sein, der als UVG-Versicherer tätig ist.
Unfälle von Kindern, Studierenden, Selbständigerwerbenden, Hausfrauen oder Rentnern fallen unter das Krankenversicherungsgesetz KVG.
Grundsätzlich sieht der Tarifvertrag UV/MV/IV keine Übergangsregelung vor. Der revidierte Tarifvertrag tritt zwingend per 01.01.2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind zahnärztlichen Leistungen zu Lasten der eidg. Sozialversicherer UV/MV/IV nach dem revidierten Leistungskatalog zu erfassen und abzurechnen.
Im PP-Bereich bestimmt der Praxisinhaber ab wann mit DENTOTAR® umstellen will.
Eine Einigung für eine Übergangsbestimmung im Fall, dass eine Zahnarztpraxis mit der Anpassung ihrer Software per 01.01.2018 noch nicht bereit sein sollte, konnte zwischen den Tarifparteien leider nicht gefunden werden.
-> weiteres dazu in den nachfolgenden Fragen.
Demgegenüber konnte eine Sonderreglung gefunden werden für diejenigen Fälle, wenn der Praxisinhaber im Jahr 2018 seinen Betrieb aufgibt und auf den revidierten Tarifvertrag nicht mehr umstellen will oder kann.
-> weiteres dazu in den nachfolgenden Fragen
Zahnärzte oder Zahntechniker welche im Verlaufe des Jahres 2018 ihren Betrieb aufgeben, können sich im Einzelfall auf Gesuch hin von der Umstellung auf den „Zahnarzt-Tarif UV/MV/IV“ resp. den „Tarif Zahntechnik UV/MV/IV“ befreien lassen. Diese Befreiung wird unter nachfolgenden Bedingungen erteilt:
Die Vertragsparteien ZMT/MTK, SSO und VZLS haben dieser Einführungsbestimmung mit Beschluss vom 22. November 2017 zugestimmt.
Wir werden in den Kursen erklären wie Sie genau vorgehen müssen. Hier einige kurze Angaben:
Den Zeitpunkt der Umstellung bestimmen sie selber. Wir empfehlen, Behandlungen im Jahr 2018 möglichst bald nach dem revidierten Tarif abzurechnen. Aber wann das genau sein soll können sie selber entscheiden. Erstellen sie keine gemischten Abrechnungen (alt-revidiert).
Kostenschätzungen welche im Jahr 2017 erstellt werden können wie bisher gemacht werden.
Kostenschätzung UV/MV/IV
Eine Kostenschätzung UV/MV/IV die mit dem alten Tarif erstellt wurde und die Kostengutsprache erhalten hat behält ihre Gültigkeit sofern die Behandlung keine Änderung erfährt. Auch wenn ab dem 1.1.2018 die Tarifziffern des revidierten Tarifs verwendet werden müssen und dadurch die Rechnung teurer wird.
Kostenschätzung KVG
Im KVG muss auch nach dem 1.1.2018 mit dem alten Tarif (CHF 3.10) weiter gearbeitet werden. Auch der alte Tarif Zahntechnik (CHF 5.55) muss verwendet werden (Techniker darauf aufmerksam machen). Die Behandlung wird auch nach dem 1.1.2018 mit dem alten Tarif abgerechnet.
Kostenschätzung Privatpatienten
Kostenschätzungen die im Jahr 2017 erstellt werden müssen nach dem alten Tarif gemacht werden. Wir empfehlen Behandlungen die sich über den Jahreswechsel hinziehen mit dem alten Tarif fertig zu stellen.
Besuchen Sie regelmässig die Website www.dentotar.ch und abonnieren Sie den DENTOTAR®-Newsletter.
Früher unter dem Namen „Suva-Tarif“ bekannt lautet heute die offizielle Bezeichnung „Zahnarzttarif UV/MV/IV“. Es handelt sich um den Tarifvertrag für zahnärztliche Leistungen, welcher zwischen der SSO und den eidg. Sozialversicherungen (UV/MV/IV) besteht und im Bereich der gesetzlichen Leistungserbringung gemäss UVG, MVG und IVG Anwendung findet.
Behandlungen zu Lasten der eidg. Sozialversicherer (UV/MV/IV) sind von Gesetzes wegen nach dem Fixtarif abzurechnen (fixe Taxpunktzahl multipliziert mit fixem Taxpunktwert UVG/MVG/IVG).
Für Privatpatienten wird der Rahmentarif bestehend aus einem Rahmen für die Taxpunktzahl von +/-15% vom Mittelwert (abhängig vom Schwierigkeitsgrad) multipliziert mit dem Taxpunktwert für Privatpatienten, welcher vom Zahnarzt gestützt auf seine betriebswirtschaftlichen Berechnungen festgelegt wird, angewendet. Dieser Rahmentarif ist eine Kalkulationshilfe und wird nach der Revision nun als DENTOTAR® bezeichnet.
Im Zahnarzt-Tarif UV/MV/IV ist die Tarifziffer 4.0300 im Leistungskatalog enthalten und damit grundsätzlich vom Versicherer bei Rechnungsstellung an den Leistungserbringer zu vergüten. Vorausgesetzt ist die Anwendung der Tarifziffer gemäss Interpretation im Leistungskatalog (1 mal pro Sitzung, ausgeschlossen für 4.0060 und 4.0070).
Sollte ein Versicherer UV/MV/IV unbegründet aus Ihrer Honorarrechnung die Tarifziffer 4.0300 ganz oder teilweise streichen, nehmen Sie bitte als ersten Schritt mit diesem Versicherer Kontakt auf und klären die Situation.
Kommt es nicht zur Erledigung, haben Sie die Möglichkeit in einem zweiten Schritt dem SSO-Sekretariat den Fall zu melden. Das SSO-Sekretariat wird anschliessend nach einer ersten Vorprüfung bei begründeter Beanstandung den Fall an die Zentralstelle für Medizinaltarife (ZMT) weiterleiten. Sie erhalten sodann eine unverbindliche Rückmeldung im konkreten Fall. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um ein formelles Beschwerdeverfahren handelt, sondern um ein informelles Vorprüfungsverfahren. Dieses Verfahren kommt bei eindeutigen Sachverhalten zur Anwendung, ist zeitlich auf die Einführungsphase des revidierten Tarifs begrenzt und beschränkt sich auf die Tarifziffer 4.0300. Bitte senden Sie Ihre Fall-Unterlagen schriftlich und Patienten-anonymisiert an das SSO-Sekretariat (Honorarrechnung, Rückweisung Versicherer, Einigungsbemühungen).
Dieses Vorgehen gilt nicht bei Rückweisung der Tarifziffer 4.0300 beim Kostenvoranschlag und sowieso nicht bei Fällen ausserhalb des UV/MV/IV-Bereichs (d.h. EL, Sozialhilfe, Schulzahnpflege, etc.).
Unter der Rubrik «Downloads» finden Sie die aktuelle Version des Kurztext-Tarifs für PP DENTOTAR® (Version: Stand Februar 2018). Als EDV-Anbieter/-Programmierer erhalten Sie in der Anlage eine aktualisierte Version des Kurztext-Tarifs für PP DENTOTAR® (Version: Stand Februar 2018). Der Kurztext DENTOTAR® wurde auf seine Verständlichkeit hin angepasst und vorhandene Fehler wurden bestmöglichst korrigiert. Aufgrund der drei zu berücksichtigenden Landessprachen D/F/I wurde das Textfeld für den Kurztext DENTOTAR® auf maximal 60 Zeichen limitiert.
Wir machen Sie auf folgende Restriktionen bei der Verwendung des vorliegenden Kurztext-Tarifs DENTOTAR® aufmerksam:
Wir bitten Sie um Einhaltung der oben aufgeführten Restriktionen und um Instruktion innerhalb Ihres Praxisbetriebes.
Das Faltblatt mit dem Kurztarif wird erst zu einem späteren Zeitpunkt herausgegeben. Der Grund liegt darin, dass zunächst abzuwarten ist, ob allenfalls noch Anpassungen erforderlich sind. Erst wenn sich der revidierte Tarif eingependelt hat, macht die Ausgabe eines Kurztarifs Sinn. Dies wird voraussichtlich im Frühling 2018 der Fall sein.
Der aktuelle Leistungskatalog des „Zahnarzt-Tarif UV/MV/IV“ sowie des „Tarif für Privatpatienten DENTOTAR®“ ist auf der website der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) in einem offline-Browser einsehbar (SSO Tarifbrowser). Bei Änderungen des Leistungskatalogs wird dieser SSO-Tarifbrowser jeweils aktualisiert und entspricht der rechtsgültigen Version. Den link dazu finden Sie im Download-Bereich der DENTOTAR®-Website. Bitte beachten Sie den Nutzungshinweis im SSO-Tarifbrowser.
Der SSO-Tarifbrowser kann im PDF-Format heruntergeladen werden. Sie haben damit die Möglichkeit, den SSO-Tarifbrowser entweder elektronisch abzuspeichern oder diesen selber auszudrucken. Es ist davon auszugehen, dass der revidierte Leistungskatalog in der Einführungsphase noch verschiedentlich aktualisiert werden wird. Aus diesem Grund wird bis auf Weiteres von den Tarifparteien keine gebundene Druckversion (analog gestreiftes Tarifbüchlein) angeboten.
In Hinblick auf die bevorstehenden SSO-Tarifkurse hat sich die SSO entschieden eine BETA-Version des vollständigen Leistungskatalogs des revidierten Zahnarzt-Tarifs DENTOTAR® im PDF-Format ausschliesslich zu Schulungszwecken zu veröffentlichen („BETA-Version LK“). Den Download der „BETA-Version LK“ sowie die Nutzungsbedingungen finden Sie am Ende der vorliegenden Antwort. Die „BETA-Version LK“ darf insbesondere weder für die künftige Leistungsabrechnung noch für die Integration in die Zahnarzt-Software verwendet werden. Die SSO lehnt jegliche Haftung für die unzweckmässige Verwendung ab.
Die „BETA-Version LK“ enthält den definitiven Text (Tarifziffer, Leistung, Interpretation) sowie die fixierten Taxpunktzahlen und den Rahmentarif für Privatpatienten. In den Bereichen der typisierten Materialien (Kapitel 19) sowie der Clusterpositionen (Kapitel 20) können aufgrund technischer Vorgaben gewisse Anpassungen noch erfolgen.
Diese Vorabveröffentlichung wurde von der SSO so entschieden, nachdem die ZMT (Zentralstelle für Medizinaltarife) zusammen mit der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) die technischen Umsetzungsarbeiten in ihrem Bereich noch nicht vollständig hat fertigstellen können. Gemäss den Angaben der ZMT sollten diese Arbeiten demnächst abgeschlossen sein.
Nach Abschluss dieser Arbeiten wird die ZMT ihre Freigabe der finalisierten Masterdatei erteilen können und den lange angekündigten offline-Browser „Zahnarzt-Tarif UV/MV/IV“ veröffentlichen. Dies ermöglicht der SSO ebenfalls die finale Version des vollständigen Leistungskatalogs DENTOTAR® im PDF-Format für die berechtigten Nutzer bereit zu stellen.
Die SSO muss zudem die definitive Freigabe der finalisierten Masterdatei des Leistungskatalogs durch die ZMT abwarten, bevor diese als lizenzgeschützte Excel-Datei DENTOTAR® den registrierten EDV-Anbietern und EDV-Programmierern für die Integration in die Zahnarzt-Software zur Verfügung gestellt werden kann.
Es wird explizit auf die DENTOTAR® Nutzungsbedingungen für SSO-Mitglieder sowie für Nicht-SSO-Mitglieder (sog. dem Tarifvertrag angeschlossene Einzelkontrahenten) verwiesen. Diese gelten für sämtliche Publikationen des Leistungskataloges DENTOTAR®.
Nutzungsbedingungen SSO-Mitglieder
Nutzungsbedingungen NICHT-SSO-Mitglieder (Einzelkontrahenten)
Der Leistungskatalog ist urheberrechtlich und markenrechtlich geschützt.
Der Leistungskatalog wird einerseits in einem Offline-Tarifbrowser der Zentralstelle für Medizinaltarife UVG (ZMT) einsehbar sein. Die Veröffentlichung des Tarifbrowsers liegt in der Verantwortung der ZMT und der Medizinaltarif-Kommission (MTK). Die Aufschaltung wird demnächst erfolgen.
Andererseits kann der Leistungskatalog (DENTOTAR®) von berechtigten Leistungserbringern (SSO-Mitgliedschaft oder Tarifanschluss) in elektronischer Form bei der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO unter Einhaltung der Lizenzbestimmungen bezogen werden. Der genaue Zeitpunkt der Verfügbarkeit wird auf www.dentotar.ch und per Newsletter DENTOTAR® mitgeteilt.
Unter Berücksichtigung der modernen Zahnmedizin wurden veraltete Ziffern gelöscht und neue Ziffern wurden hinzugefügt. Die Details sind nach Aufschaltung des Tarifbrowsers im Detail einsehbar.
Grundsätzlich steht der Leistungskatalog in elektronischer Form zur Verfügung (Tarifbrowser). Eine druckbare Version ist geplant.
Ja. Gegenüber den eidg. Sozialversicherern (UV/MV/IV) gilt ab 01.01.2018 zwingend der revidierte Tarif, gemäss welchem abzurechnen ist.
Es handelt sich um zwei verschiedene Vertragspartner. Die Krankenkassen haben an den bisherigen Verhandlungen nicht teilgenommen.
Nein, bei Privatpatienten ist es nicht zwingend.
Nein. Nebst der Online-Abrechnung wird ein einheitliches Rechnungsformular im pdf-Format zur Verfügung stehen.
Mit Newsletter von Ende Januar 2020 hat die SSO betreffend Wechsel ins MediData-Netz informiert, nachdem die MediData AG unerwartet eine Offensive des neuen Produkts lanciert hat. Die SSO hat ihre Vorbehalte vorab zum Preismodell der neuen Plattform MediData-Netz angebracht und von der MediData AG eine angemessene Lösung verlangt.
Inzwischen hat ein intensiver Korrespondenzwechsel zwischen der SSO und der MediData AG stattgefunden, welcher schlussendlich in einem positiven Gespräch im Spätherbst gemündet hat. Die MediData AG liess sich von der SSO zur Anpassung ihrer Preispolitik überzeugen. Die MediData AG ist vom ursprünglichen Preismodell (monatliche Nutzungsgebühr CHF 17.00 MediData-Netz + CHF 5.00 Mietgebühr MediData-Box) abgekommen und hat dieses angepasst.
Die MediData AG wird den Wechsel von MediPort auf das MediData-Netz per 1. November 2021 vornehmen.
Wie die SSO vernommen hat, sind nebst der MediData AG neue Marktteilnehmer (EDI*-Intermediäre) daran, eigene Produkte für die elektronische Abrechnung mit den eidg. Sozialversicherern zu entwickeln. Sobald hierzu Information vorliegen, wird die SSO darüber berichten.
Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass EDI-Intermediäre zur absoluten Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet sind:
«Der EDI-Intermediär ist ein im Sinne von Art. 14 des Datenschutzgesetzes (DSG) «Beauftragter Dritter» und er hat im Sinne einer Datenschutzerklärung zu versichern, die von ihm geleiteten Daten der Leistungsabrechnung nicht anders als für den elektronischen Austausch zwischen den Teilnehmenden zu verwenden und sie weder zu interpretieren noch statistisch auszuwerten.» (Ziffer 5 Absatz 5 lit. d der Vereinbarung zur strukturierten Leistungsabrechnung und elektronischen Datenübermittlung, Anhang 5 zum Tarifvertrag UV/MV/IV vom 3. Mai 2017, https://www.dentotar.ch/fileadmin/user_upload/4_Tarif/180101_Tarifvertrag_D.pdf ). Sichern Sie sich bei Ihrem IT-Verantwortlichen Ihres Praxisbetriebs ab, dass die konkreten Massnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes eingehalten sind.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Ziffer 5 Absatz 2 der Vereinbarung zur strukturierten Leistungsabrechnung und elektronischen Datenübermittlung (Anhang 5 zum Tarifvertrag UV/MV/IV vom 3. Mai 2017) nebst der 1. Variante «online-Abrechnung mittels EDI (XML)» über einen EDI-Intermediär weiterhin auch die 2. Variante «Abrechnung mit einheitlichem Rechnungsformular «ERF», d.h. Rechnungsausdruck im vorgegebenen Format und Zustellung per Post (oder als PDF per Email) besteht ( siehe https://www.dentotar.ch/fileadmin/user_upload/4_Tarif/180101_Tarifvertrag_D.pdf).
Die Textsperre besteht sowohl für den „Zahnarzt -Tarif UV/MV/IV" als auch für den PP-Tarif „DENTOTAR®". Zahlreiche Rückmeldungen und Verbesserungsvorschläge wurden von der SSO entgegengenommen und in der Tarifkommission SSO-MTK behandelt. Korrekturen und Anpassungen werden mit dem nächsten Tarif-update berücksichtigt werden können.
Bemerkungen
Unter dem Regime des alten Tarifs vor 01.01.2018 wurden leider immer wieder die Originaltexte in missbräuchlicher Weise abgeändert oder ergänzt. Dies mit der entsprechenden Unterstützung durch die Software- und IT-Anbieter. Dieser Missbrauchstatbestand hat grosse Verunsicherung bei den Patientinnen sowie Patienten ausgelöst und zu entsprechenden Reklamationen bei der SSO, den Patientenschutzorganisationen sowie Behörden geführt. Dementsprechend wurde dadurch teilweise das Ansehen der schweizerischen Zahnärzteschaft gegenüber der Öffentlichkeit teilweise in Mitleidenschaft gezogen. Aufgrund dieser früheren Erfahrungen haben die Tarifparteien beschlossen, im Zuge der Tarifrevision ein strikteres Regime gegen diese missbräuchlichen Textanpassungen einzuführen und die rechtlichen Schutzmechanismen zu stärken. Die strenge Handhabung und die damit verbundenen Restriktionen dienen sowohl dem Schutz des lizenzberechtigten Tarifnutzers als auch der Rechtssicherheit und damit einhergehend der Glaubwürdigkeit gegenüber den Patientinnen und Patienten.
Im Allgemeinen sind im Zahnarzttarif UV/MV/IV die Materialkosten in den Tarifziffern bereits enthalten. Bei einzelnen zahnärztlichen Leistungen kann zusätzlich Material verrechnet werden. Damit die Software der Versicherer diese Materialkosten richtig erfassen kann, müssen im Zahnarzttarif UV/MV/IV diese Materialien speziell erfasst werden. Dies kann auf drei Arten geschehen und gilt nur für den Zahnarzttarif UV/MV/IV.
Informationen zur Abrechnung von Materialkosten im Zahnarzt-Tarif UV/MV/IV
Die Zentralstelle für Medizinaltarife (ZMT) hat der SSO kürzlich mitgeteilt, dass die elektronische Einreichung von Kostenvoranschlägen (KV’s) an die Versicherungen via dem Zugangsportal MediPort aus technischen Gründen bis voraussichtlich Sommer 2018 nicht möglich ist. Die MediData ist zusammen mit der SUVA an der Erarbeitung einer Lösung. Kostenvoranschläge sind deshalb bis auf Weiteres auf dem konventionellen Weg einzureichen (d.h. ausgedruckter KV im neuen standardisierten Format für Versicherungen oder im Format wie für Privatpatienten per Briefpost).
Unter der Rubrik «Downloads» finden Sie die aktuelle Version des Kurztext-Tarifs für PP DENTOTAR® (Version: Stand Februar 2018). Als EDV-Anbieter/-Programmierer erhalten Sie in der Anlage eine aktualisierte Version des Kurztext-Tarifs für PP DENTOTAR® (Version: Stand Februar 2018). Der Kurztext DENTOTAR® wurde auf seine Verständlichkeit hin angepasst und vorhandene Fehler wurden bestmöglichst korrigiert. Aufgrund der drei zu berücksichtigenden Landessprachen D/F/I wurde das Textfeld für den Kurztext DENTOTAR® auf maximal 60 Zeichen limitiert.
Wir machen Sie auf folgende Restriktionen bei der Verwendung des vorliegenden Kurztext-Tarifs DENTOTAR® aufmerksam:
Wir bitten Sie um Einhaltung der oben aufgeführten Restriktionen und um Instruktion innerhalb Ihres Praxisbetriebes.
Die SSO wurde leider nicht korrekt von ihrem Vertragspartner informiert betreffend anfallenden Kosten für den MediPort-Anschluss. Die SSO hat die nachfolgende Angaben nun direkt von der MediData AG erhalten:
Die Kosten für einen Zahnarzt für die Einführung der elektronischen Leistungsabrechnung über MediPort sind abhängig von der Komponente, die der Applikationshersteller implementiert hat.
MediData bietet zwei Varianten für den Anschluss an MediPort an: .NET und MediPort-Communicator (MPC).
Für einen Zahnarzt können von Seiten MediData folgende Kosten entstehen:
Die elektronische Leistungsabrechnung im Tiers Payant Verfahren an Versicherer ist kostenlos!
Wie erfolgt der Dokumentenfluss mit den eidg. Sozialversicherungen? In welcher Form und in welchem Format ist der Kostenvoranschlag für UV//MV/IV-Fälle der und weitere Dokumente (Zahnschadenformular, Röntgenbilder, Fotos, etc.) der Versicherung zuzustellen?
Der Dokumentenfluss ist im nachfolgenden Übersichts-Schema dargestellt: Schema Dokumentenfluss
Für die elektronische Zustellung des Kostenvoranschlages stellt die ZMT folgende Information zur Verfügung: Zustellung des Kostenvoranschlages , Devis de livraison électronique , Invio elettronico delle offerte
Nein. Die Zentralstelle für Medizinaltarife (ZMT), welche zusammen mit der SUVA für die Herausgabe von TarPoint verantwortlich ist, stellt TarPoint nur für das Betriebssystem unter Windows zur Verfügung. Die ZMT verweist die Mac-Benutzer auf bestehende Alternativen zur Verwendung von Windows-Programmen unter dem Betriebssystem Mac OS X.
Es ist zu unterscheiden zwischen der technischen Bereitschaft zur a) Leistungserfassung und der technischen Bereitschaft zur b) Leistungsabrechnung mit den eidg. Sozialversicherungen UV/MV/IV.
a) Leistungserfassung: Damit Sie ab 01.01.2018 bereit sind, müssen Sie den revidierten Leistungskatalog in Ihre Praxissoftware integrieren. Die bei der SSO registrierten EDV-Anbieter und EDV-Programmierer können die dazu erforderliche Excel-Datei seit dem 11. Oktober 2017 in Lizenz bei der SSO beziehen. Viele Anbieter und Programmierer haben davon schon Gebrauch gemacht. Nehmen Sie Kontakt auf mit Ihrem EDV-Anbieter.
Ab dem 01.01.2018 besteht eine Leistungserfassungspflicht nach dem revidierten Leistungskatalog mit den eidg. Sozialversicherungen UV/MV/IV.
Für die Privatpatienten empfiehlt die SSO ab diesem Zeitpunkt die Leistungen mit dem DENTOTAR®, d.h. ebenfalls mit dem revidierten Leistungskatalog, zu erfassen. Eine Ausnahme gibt es bei den laufenden Behandlungen von Privatpatienten: hier wird empfohlen entweder die Leistung nach altem Tarif 94 im Jahr 2018 abzuschliessen (es ist im Jahr 2018 z.B. nur noch eine Nachkontrolle nötig) oder per 31.12.2017 eine Zwischenabrechnung dem Patienten zuzustellen (diese Zwischenabrechnung können Sie auch etwas nach dem 31.12.2017 erstellen). Grundsätzlich bestimmen Sie als Praxisinhaber, ab wann Sie mit DENTOTAR® abrechnen wollen.
b) Leistungsabrechnung: Vorab ist festzuhalten, dass mit den Privatpatienten Sie wie bisher mit Ihrer PP-Honorarrechnung abrechnen können. Sie bestimmen den Zeitpunkt, ab wann Sie mit Ihren Privatpatienten mit dem DENTOTAR® abrechnen.
Die Verpflichtung zur elektronischen Abrechnung besteht nur mit den eidg. Sozialversicherungen UV/MV/IV. Gemäss Tarifvertrag gibt es hier zwei Varianten zur elektronischen Abrechnung:
Variante 1: Online-Abrechnung mittels EDI (XML)
Variante 2: Abrechnung mit einheitlichem Rechnungsformular (ERF)
Weitere Angaben Form und Format des Dokumentenverkehrs können Sie dem Diagramm entnehmen.
Unter den FAQ/EDV ist der DENTOTAR® Kurztext-Tarif für den Privatpatientenbereich nun als erste Unterstützungshilfe veröffentlicht. Der DENTOTAR® Kurztext-Tarif PP wird von der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO kostenlos im pdf-Format zur Verfügung gestellt unter dem Hinweis auf den dort aufgeführten Rechtsvermerk. Die bei uns registrierten EDV-Anbieter und EDV-Programmierer können auf Verlangen eine Excel-Datei beim SSO-Sekretariat beziehen (Anmeldung zum Bezug zwingend per Kontaktformular www.dentotar.ch).
Der vollständige Leistungskatalog des revidierten Zahnarzt-Tarifes (SV-Tarif UV/MV/IV und DENTOTAR®) wird demnächst zur Einsichtnahme veröffentlicht werden können.
Für den Bezug des vollständigen Leistungskatalogs als weiterverwendbare Datei (Excel) und zur Integration in die Praxissoftware ist - wie angekündet – zwingend eine Lizenz erforderlich. Diese Lizenz wird von der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO vergeben und zwar kostenlos. Es gelten die dort enthaltenen Lizenz- und Nutzungsbestimmungen. Sobald die Lizenz frei gegeben werden kann, werden die registrierten EDV-Anbieter, EDV-Programmierer und Leistungserbringer umgehend orientiert. Die Freigabe ist demnächst geplant. Melden Sie sich für den DENTOTAR®-Newsletter an, sofern dies nicht bereits erfolgt ist.
Die generelle Form der Rechnung, wie sie für die PP-Rechnung als auch für die UV/MV/IV-Rechnung verwendet werden kann, ist unter http://www.sumex1.net/en/invoice/generalInvoiceRequest/index.html publiziert worden. Dieses Software-Modul kann mit beliebigen Leistungserbringern in Einsatz gebracht werden. Neu gibt es die zusätzliche Funktion um eine PP-Rechnung erstellen zu können.
Am nächsten Mittwoch 30.8.2017, 12:00 wird die Developer-Version unter http://www.sumex1.net/en/validators/index.html als miscValidator publiziert. Dieses SW-Modul wird als Developer-Version gekennzeichnet werden. Der Einbau in eine produktive Abrechnungsversion wird nicht erlaubt sein. Die Developer-Version ist eine Arbeitsversion, welche noch Änderungen erfahren kann. Für die Software-Häuser ist diese jedoch die Basis, um die Entwicklung beginnen zu können.
Die Developer-Version beinhaltet die folgenden Draft-Tarife:
222 Neuer Zahnarzt-Tarif (Draft)
223 Zahntechniker-Tarif (Draft)
322 Alter Zahnarzt-Tarif (Dieser kann für KVG-Rechnungen in Einsatz gebracht werden)
Für die Software-Häuser werden die Draft-Tarife so konzipiert, dass diese per 1.1.2017 gültig sind. Dies ermöglicht es heute bereits Test-Rechnungen zu generieren. Der finale Tarif DENTOTAR® wird erst per 1.1.2018 gültig sein. Sobald die finalen Tarife freigegeben sind, wird die finale Version unter http://www.sumex1.net/en/validators/misc/index.html publiziert werden.
Für weitere technische Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die Suva: rolf.schmidiger[at]suva.ch
Sie müssen sich als Lizenznehmer registrieren lassen. Gegen Unterzeichnung des Lizenzvertrages werden Sie die notwendigen Daten zum gegebenen Zeitpunkt erhalten.
Eine Informationsveranstaltung für die EDV-Anbieter fand am 17.05.2017 in Luzern statt. Weitere Informationen erhalten Sie direkt von Ihrem EDV-Anbieter.
Es handelt sich nicht um einen neuen Tarif, sondern um die Revision des Zahnarzttarifs UV/MV/IV, landläufig bekannt als 'SUVA-Tarif'. Sofern sich die kantonale Behörde auf den 'Suva-Tarif' bezieht, so gilt ab 1.1.18 der revidierte Tarif mit dem revidierten Leistungskatalog und dem Taxpunktwert von CHF 1.-.
Die Vertrauenszahnärzte der eidg. Sozialversicherer (UV/MV/IV) werden direkt von der ZMT informiert. Die Gemeinwesen werden von der Vereinigung der Kantonszahnärzte (VKZS) informiert.
Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SSO: www.sso.ch
Medizinaltarif-Kommission UVG: www.mtk-ctm.ch
Swiss Dental Laboratories: www.vzls.ch
Verantwortlich für die Inhalte der Webseite www.dentotar.ch ist die Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO, mit Sitz in 6460 Altdorf (UR) und und Sekretariat am Münzgraben 2, 3000 Bern 7.
„DENTOTAR®“ ist eine geschützte Marke der SSO. Sie dient zur Bezeichnung des Zahnarzttarifs SSO und darf nur mit Zustimmung der SSO verwendet werden. Alle Inhalte der Webseite www.dentotar.ch sind urheberrechtlich geschützt. Urheberrechtlich geschützt ist zudem der Zahnarzttarif SSO: Dessen Nutzung insgesamt oder in Teilen zu gewerblichen Zwecken, insbesondere die Nutzung des Tarifs zur Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen und/oder im Rahmen von Softwareprodukten für Zahnarztpraxen ist nur mit ausdrücklicher, schriftlich einzuholender Erlaubnis der SSO und unter Beachtung der dafür geltenden Nutzungsbestimmungen erlaubt.“
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